Referenzzinssatz-Rechner: Mietzinssenkung berechnen

Prüfen Sie in einer Minute, ob Sie wegen des Referenzzinssatzes Anspruch auf eine tiefere Miete haben – nach den Regeln der Verordnung über die Miete (VMWG).

Aktueller Referenzzinssatz
1,25 %
Gültig seit
02.09.2025
bestätigt am 01.09.2026
Nächste Publikation (BWO)
01.12.2026

Ihre Angaben

Steht im Mietvertrag oder in der letzten Mitteilung über eine Mietzinsanpassung.

Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, z. B. mit dem LIK-Rechner des BFS. Die Vermieterschaft darf davon höchstens 40 % anrechnen.

Z. B. höhere Gebühren oder Unterhaltskosten, die die Vermieterschaft geltend macht. Ob eine Pauschale zulässig ist, hängt von der kantonalen Praxis ab.

Hinweis: Die angezeigten Ergebnisse dienen ausschließlich der Orientierung und stellen Schätzwerte bzw. unverbindliche Berechnungen auf Basis der aktuell verfügbaren Daten und gesetzlichen Grundlagen dar. Trotz größter Sorgfalt können die tatsächlichen Werte je nach individueller Situation, offiziellen Berechnungsgrundlagen oder späteren Änderungen abweichen. Für rechtsverbindliche Auskünfte sind ausschließlich die zuständigen Behörden, Versicherungen oder offiziellen Stellen maßgebend.

Sie haben voraussichtlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung von 5,66 % – rund CHF 101.88 pro Monat bzw. CHF 1'222.56 pro Jahr.

Berechnung

Referenzzinssatz 1,75 % → 1,25 %-5,66 %
Teuerung (40 % von 0 %)0,00 %
Allgemeine Kostensteigerungen0,00 %
Total Anpassung-5,66 %
Heutige NettomieteCHF 1'800.00
Neue Nettomiete (pro Monat)CHF 1'698.12

So viel macht der Referenzzinssatz aus

Mögliche Senkung allein aus dem Referenzzinssatz, wenn Ihr Mietzins auf dem genannten Satz beruht und der aktuelle Satz 1,25 % beträgt (ohne Teuerung und Kostensteigerungen):

Satz im MietvertragSenkungbei CHF 1'800 Nettomiete
1,5 %-2,91 %−CHF 52.38 / Monat
1,75 %-5,66 %−CHF 101.88 / Monat
2 %-8,26 %−CHF 148.68 / Monat
2,25 %-10,71 %−CHF 192.78 / Monat
2,5 %-13,04 %−CHF 234.72 / Monat
2,75 %-15,25 %−CHF 274.50 / Monat
3 %-17,36 %−CHF 312.48 / Monat

So kommen Sie zur tieferen Miete

  1. Referenzzinssatz Ihrer letzten Mietzinsfestsetzung im Mietvertrag oder in der letzten Anpassung nachschauen.
  2. Schriftlich (am besten eingeschrieben) bei der Vermieterschaft eine Senkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen.
  3. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit, zu antworten. Sie darf Teuerung und Kostensteigerungen verrechnen.
  4. Bei Ablehnung oder ohne Antwort innert 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen gelangen (kostenlos).

Bei Index- oder Staffelmieten gilt der Referenzzinssatz nicht. Im Zweifel helfen der Mieterinnen- und Mieterverband oder die Schlichtungsbehörde.

Häufige Fragen zum Referenzzinssatz

Wie hoch ist der Referenzzinssatz aktuell?

Der hypothekarische Referenzzinssatz für Mietverhältnisse beträgt 1,25 %. Er gilt seit dem 02.09.2025 und wurde vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am 01.09.2026 bestätigt. Die nächste Publikation ist am 01.12.2026.

Wann habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

Wenn der Referenzzinssatz heute tiefer ist als bei der letzten Festsetzung Ihres Mietzinses (steht im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung). Pro 0,25 Prozentpunkte Senkung haben Mieterinnen und Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung von 2,91 %. Die Vermieterschaft darf dagegen die Teuerung (höchstens 40 % der Teuerung) und allgemeine Kostensteigerungen verrechnen.

Wie stark darf die Miete steigen, wenn der Referenzzinssatz steigt?

Steigt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, darf der Mietzins um 3 % erhöht werden (Art. 13 VMWG, bei einem Referenzzinssatz unter 5 %). Zusätzlich darf die Vermieterschaft höchstens 40 % der Teuerung und ausgewiesene Kostensteigerungen weitergeben.

Wie verlange ich eine Mietzinssenkung?

Stellen Sie bei der Vermieterschaft schriftlich (am besten eingeschrieben) ein Herabsetzungsbegehren auf den nächsten Kündigungstermin. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit zu antworten. Lehnt sie ab oder antwortet sie nicht, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen anrufen (Art. 270a OR).

Gilt der Referenzzinssatz auch bei Index- oder Staffelmiete?

Nein. Bei einer Indexmiete richtet sich der Mietzins nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, bei einer Staffelmiete nach den vereinbarten Stufen. Der Referenzzinssatz spielt in beiden Fällen keine Rolle.

Datenstand: 2026Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, VMWG Art. 13, OR Art. 270aLetzte Prüfung: November 2026Referenzzinssatz 1,25 %, nächste Publikation 01.12.2026.
✓ Offizielle Daten: BAG, ESTV, BFS✓ Kostenlos & ohne Registrierung✓ Unabhängig seit 2024✓ Alle Berechnungen im Browser✓ Datenschutz: keine Datenspeicherung

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO – hypothekarischer Referenzzinssatz | Stand: Juni 2026

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